Klimafonds vergibt Stromspeicher-Förderung

Ab sofort kann eine Förderung für Stromspeicher beantragt werden

Was wird gefördert?

Gefördert werden ausschließlich neu installierte Stromspeicheranlagen und die Erweiterung von bestehenden Stromspeicheranlagen, die zur Speicherung von Strom aus bereits bestehenden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen dienen. Einreichen können natürliche sowie juristische Personen. Erst nach Registrierung darf die Bestellung der Stromspeicheranlage vorgenommen werden. Solange Budgetmittel zur Verfügung stehen, bleibt die Förderaktion geöffnet.

Größe

Mindestgröße: 4 kWh nutzbare Stromspeicherkapazität sowie mindestens 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kW.

Maximale Größe: unbegrenzt, gefördert werden allerdings maximal 50 kWh nutzbare Stromspeicherkapazität 

Fördervoraussetzung: Die Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft fach- und normgerecht montiert und installiert werden. Anlagen, die in Eigenregie errichtet werden, sind somit von der Förderaktion ausgeschlossen.

Wer ist antragsberechtigt?

Der Förderantrag kann von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden. Die Rechnung für die Stromspeicheranlage muss von einem befugten Unternehmen ausgestellt und an den/die Antragsteller:in adressiert sein. Es können neben Privatpersonen auch Betriebe, Vereine, konfessionelle Einrichtungen etc. eine Förderung beantragen.

Förderhöhe

Die Förderpauschale beträgt 200 Euro/kWh nutzbarer Speicherkapazität.

Die Förderung wird in Form eines Pauschalbetrages ausbezahlt. 

Gemäß Förderungsrichtlinien für die Umweltförderung im Inland idgF beträgt die Förderung unabhängig von den angegebenen Pauschalsätzen maximal 35 % der anerkennbaren Investitionskosten. Diese maximale Förderung wird dabei für Privatpersonen auf Basis der anerkennbaren Bruttokosten (inkl. USt.) berechnet, bei Betrieben/juristischen Personen wird diese Berechnung auf Basis der Nettokosten vorgenommen. 

Für Speicher erfolgt die Berechnung der Förderpauschale nach der nutzbaren Speicherkapazität ab einer Mindestgröße von 4 kWh sowie mindestens 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kW

Fördereinreichung

Schritt 0: Planen Sie Ihre Anlage mit einem professionellen Fachbetrieb.

Schritt 1: Registrierung

Ab Registrierung kann die Stromspeicheranlage bestellt werden. Anlagen, die vor Registrierung bestellt und/oder errichtet wurden, sind nicht förderbar.

Führen Sie die einmalige Registrierung mit Ihrem geplanten Projekt und den erforderlichen technischen Angaben durch. Die Installation und Abrechnung der Stromspeicheranlage muss nun innerhalb von 12 Monaten nach Registrierung erfolgen. Planen Sie einen Zeitpuffer ein! Das Förderbudget ist nun für Sie reserviert. Sollte die Errichtung und Abrechnung der Stromspeicheranlage nicht in dieser Frist möglich sein, so darf die Anlage nicht registriert werden.

Schritt 2: Antragstellung

Der konkrete Förderantrag wird über die Online-Plattform gestellt. Die Anlage muss zu diesem Zeitpunkt fertig installiert und abgerechnet sein. Die Antragstellung muss spätestens 12 Monate nach Registrierung auf der Online-Plattform durchgeführt werden. Ansonsten verfallen die Registrierung und die für das Projekt reservierten Budgetmittel. 

Details zur Antragstellung

Registrierung

Die Registrierung erfolgt ausschließlich online unter www.speicher.klimafonds.gv.at und ist in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets möglich.

Folgende Daten werden dafür benötigt:

  • Angaben zum/zur Antragsteller:in (Vor-, Nachname und Geburtsdatum bzw. Firmenname)
  • Postadresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Bundesland)
  • E-Mail-Adresse (für den weiteren Schriftverkehr) und Telefonnummer
  • Technische Daten (Zählpunktnummer der bestehenden Stromerzeugungsanlage, Gesamtleistung der EE-Anlage (Erneuerbare-Energien-Anlage), Netzbetreiber der EE-Anlage, Art des Speichers, Hersteller, Gesamtinvestitionskosten des Speichers, Speichernennkapazität, Angebotsnummer)

Bei Bedarf sind der Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrags zu übermitteln.

Der/Die Antragsteller:in erhält nach Abschluss der Registrierung ein Bestätigungs-E-Mail. Dieses enthält die Registrierungsnummer und einen persönlichen Link zur Online-Plattform für die Antragstellung.

Ab Registrierung kann die Stromspeicheranlage bestellt werden. Anlagen, die vor Registrierung bestellt und/oder errichtet wurden, sind nicht förderbar.

Innerhalb von 12 Monaten nach der Registrierung ist die Anlage zu errichten und die Antragsunterlagen sind über die Online-Plattform zu übermitteln. Die Registrierung sollte daher erst dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass alle für die Antragstellung notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist vorliegen und die Installation der Speicheranlage innerhalb der Frist machbar ist.

Für alle registrierten Projekte sind ausreichend Budgetmittel reserviert.

Nach erfolgter Registrierung (Schritt 1) und Erhalt des Bestätigungs-E-Mails haben Sie 12 Monate Zeit, die Anlage zu bestellen sowie umzusetzen und nach Fertigstellung der Stromspeicheranlage Ihren Antrag zu stellen (Schritt 2).

Antragstellung

Die Antragstellung für die Förderung kann erst nach der Online-Registrierung sowie Errichtung der Stromspeicheranlage erfolgen.

Für die Einreichung des Förderantrags werden folgende Angaben benötigt:

  • IBAN (BIC nur bei ausländischen Bankverbindungen)
  • bei juristischen Personen: Rechtsform, Firmenbuchnummer, Ansprechpartner:in, Betriebsgröße, Branchenbezeichnung
  • bei Land-/Forstwirt:innen: landwirtschaftliche Betriebsnummer
  • Branche (nur bei Betrieben)
  • Projektstandort (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Standortgemeinde)
  • Projektdaten (Lieferdatum Stromspeicheranlage, nutzbare Speicherkapazität)

Folgende Dokumente sind in elektronischer Form zu übermitteln (mögliche Dateiformate: .pdf, .jpg, .tif):

  • Formular „Förderungsabrechnung“: inkl. Bestätigung des Professionisten zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme nach OVE E8101; vollständig ausgefüllt und von dem/der Antragsteller:in und dem Professionisten unterfertigt
  • Rechnungen: adressiert an den/die Antragsteller:in
  • bestehendes Prüfprotokoll der ErneuerbarenEnergieanlage oder Gleichwertiges als Nachweis der elektrischen Leistung der Bestandsanlage
  • Nachweis der Zählpunktnummer der bestehenden Stromeinspeisung: schriftliche Bestätigung durch den Netzbetreiber (z. B. Netzzugangsvertrag)
  • bei Privatpersonen: Meldezettel (bzw. amtlicher Lichtbildausweis bei ausländischem Wohnsitz; der/ die Antragsteller:in muss nicht am Projektstandort gemeldet sein) 
Das Formular „Förderungsabrechnung“ ist als Download unter www.speicher.klimafonds.gv.at für Sie bereitgestellt. Sollte kein Scanner zur Verfügung stehen, können die Unterlagen auch per Kamera oder Smartphone abfotografiert und auf der Online-Plattform hochgeladen werden.
Nach erfolgreicher Antragstellung wird der Antrag durch die Abwicklungsstelle geprüft und dem Präsidium des Klima- und Energiefonds zur Genehmigung vorgelegt. Nach der Genehmigung durch das Präsidium
erhält der/die Antragsteller:in eine Verständigung per E-Mail über die Auszahlung der Fördermittel.
Der letzte Zeitpunkt für die Einreichung der oben angeführten erforderlichen Antragsunterlagen ist
12 Monate nach Registrierung.
Unvollständige Anträge bzw. Anträge mit falschen Angaben werden im Rahmen der Antragsprüfung
storniert. Bitte beachten Sie, dass Rechnungen für Leistungen sowie Bestellungen von Stromspeicheranlagen, die vor einer Registrierung (Schritt 1) erfolgt sind, nicht anerkannt werden.

Kombination mit anderen Förderungen

Die Kombination der Förderaktion „Stromspeicheranlagen“ mit anderen Bundesförderungen wie z.B. Förderungen im Rahmen des Erneuerbaren-AusbauGesetzes oder E-Mobilitätsförderung ist nicht möglich.
Die Einhaltung dieser Bestimmung wird seitens der Abwicklungsstelle überprüft. Eine Kombination mit
Landes- sowie Gemeindeförderungen ist gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinien für die Umweltförderung im Inland i.d.g.F. unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Wenn eine unzulässige Doppelförderung oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird, ist die Förderung inklusive Zinsen zurückzuzahlen.

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